Zuschläge
§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2
und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind,
sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser
Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet
werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei
Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je
ein Zuschlag.
(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder,
Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen,
ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die
Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat
übersteigt.
(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten),
die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß
§ 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für
Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und
diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen
Behinderung gebührt.
(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz
(§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung
des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt,
soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale
Verträge anderes bestimmen.
(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren.
Beziehen beide Elternteile Karenzgeld und tragen beide zum Unterhalt
dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem
Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht.
(6) Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des
Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf
einen Cent.
(7) Aufgehoben.
(8) Aufgehoben.