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§ 9 KGG BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Stichtag: 01. 01. 2024  
Sichttag: 19. 07. 2023
Karenzgeldgesetz
BGBl. I Nr. 103/2001, S. 1593
Gesamtstand KGG idF 103/2001
07. 08. 2001
01. 01. 2002

Ruhen des Karenzgeldes

§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1. 

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6 ASVG;

2. 

der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3. 

der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4. 

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5. 

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6. 

eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;

7. 

des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1. 

auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2. 

soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.