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§ 4 KK-SFG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
Krankenkassen-StrukturfondsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Evaluierung

§ 4. Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Österreichische Gesundheitskasse und der Dachverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.