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§ 5 KK-SFG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
Krankenkassen-StrukturfondsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 2
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Vergabe der Mittel

§ 5. (1) Der Dachverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen („Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018) vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Österreichische Gesundheitskasse.

(2) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen („Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018) erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Dachverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Österreichische Gesundheitskasse zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Dachverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.