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KEIN 0 K VwGH Zl. 2011/08/0090 BGBl. II Nr. 175/2011, S. 1
K VwGH Zl. 2011/08/0090
BGBl. II Nr. 175/2011, S. 1
K VwGH Zl. 2011/08/0090 StF
03. 06. 2011
03. 06. 2011

175. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß § 38a VwGG

Gemäß § 38a Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, wird kundgemacht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 6. Mai 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Mai 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß § 38a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, folgenden Beschluss gefasst:

1. Es besteht im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen folgende Rechtsfrage zu lösen ist:

Ist die Wendung „als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben“ in § 502 Abs. 6 zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2009, so auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch „in einem anderen Land“ (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde, oder ist diese Wendung so auszulegen, dass es genügt, wenn die betreffende Person (bzw. zumindest einer der Elternteile) sich als Verfolgte in dieses Land begeben hat, d.h. ohne im Emigrationsland selbst einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein?

2. Zur Beantwortung der in Z. 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: § 502 Abs. 6 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 83/2009 iVm §§ 500 und 502 Abs. 1 und 4 ASVG.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z. 1 genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.