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EinfB 4 MS 2016 avsv Nr. 140/2018; 143/2017
Stichtag: 01. 01. 2023  
Sichttag: 14. 04. 2022
Mustersatzung 2016
avsv Nr. 140/2018; 143/2017
4. Änd MS 2016 idF 6. Änd MS 2016
25. 07. 2018
01. 01. 2023

Abweichungen von der Mustersatzung

§ 4. (1) Abweichungen und Ergänzungen in den Bestimmungen, die nach der Mustersatzung als verbindlich bezeichnet sind, dürfen von

1. 

den Betriebskrankenkassen,

2. 

der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,

vorgenommen werden, wenn dies

a) 

wegen ihrer sachlichen Zuständigkeit,

b) 

der Eigenart von Beschäftigungs- oder Entlohnungsverhältnissen der bei ihnen versicherten Personen,

c) 

der Beistellung von Bediensteten durch den Betriebsunternehmer oder

d) 

aus anderen organisatorischen Gründen

notwendig ist.

(2) Versicherungsträger, die keine eigenen Einrichtungen betreiben oder in deren Gesamtverträgen die Vergütung der Vertragspartner/innen anderweitig geregelt ist, haben die Satzungsbestimmungen entsprechend anzupassen, auch wenn diese Bestimmungen in der Mustersatzung als verbindlich bezeichnet sind.

(3) Die Versicherungsträger können § 21 Abs. 1 um weitere Ziffern ergänzen, wenn dies in ihrem Bereich erforderlich ist.

(4) § 30 ist nur dann zu übernehmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers sowie das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten zulässig ist.

(5) Die Versicherungsträger können die Z 2 im § 41 Abs. 1 entfallen lassen, wenn für tagesklinische Leistungen der Pauschalbetrag gemäß Z 1 zur Anwendung kommt.

(6) Die Versicherungsträger können im § 47 Abs. 2 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Krankenanstaltenträgern andere Bedingungen für die Kostenübernahme vorsehen.

(7) Regelungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. Änderung der Mustersatzung 2016 einen höheren Zuschuss zu Impfungen (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningoencephalitis vorsehen, bleiben unberührt.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. Änderung der Mustersatzung 2016 geltende, von § 29 Abs. 4 abweichende, Regelungen der Familienzuschläge zum Krankengeld bleiben unberührt.

(9) Regelungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 3. Änderung der Mustersatzung 2016 eine höhere Obergrenze für den Kostenzuschuss für saugende Inkontinenzprodukte in Form von Windeln und Einlagen vorsehen, bleiben unberührt.

(10) Abweichungen von § 47 Abs. 3 sind insoweit zulässig, als diese aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen des Rettungswesens erforderlich sind. Die für die Eignung zur Krankenbeförderung erforderliche entsprechende Ausstattung des Lohnfuhrwerks (Taxi bzw. Mietwagenunternehmens) kann von der Kasse im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Rettungs- oder Transportwesens näher ausgeführt werden.

(11) Versicherungsträger, in deren Zuständigkeitsbereich derzeit kein Gesamtvertrag über die zahnmedizinische Versorgung angewendet wird, können von Anhang 4 mit der Maßgabe abweichen, dass anstelle der mit den Vertragsbehandlern/Vertragsbehandlerinnen (Vertragseinrichtungen) jeweils vereinbarten Tarifsätze, die mit der Österreichischen Zahnärztekammer jeweils vereinbarten Tarifsätze treten.

(12) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kann von § 33 insofern abweichen, als

1. 

(Anm.: aufgehoben durch avsv Nr. 143/2017)

2. 

in Abs. 2 anstelle der Kostenerstattung in Höhe von 80 % der Behandlungsbeitrag zur Anwendung kommen kann.

(13) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau kann § 46 Abs. 2 entfallen lassen und ihre Satzungsbestimmung zu den Reise(Fahrt)kosten entsprechend anpassen.

(14) Jene Kassen, die Verträge über die in Anhang 7 aufgezählten Leistungen abgeschlossen haben, haben insoweit von Anhang 7 abzuweichen, als sie für diese Leistungen keinen Kostenzuschuss vorzusehen haben. Die Kassen haben Anhang 7 Z 6 um Kostenzuschüsse für sonstige Therapien und Behandlungen, für die keine vertraglichen Regelungen bestehen, zu ergänzen.