Artikel I
Schutzmaßnahmen
Art. I
Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen:
Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa)
Ruhepausen (Art. III),
Abfertigung (Art. IV),
Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI),
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)