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§ 10 NVG BGBl. Nr. 116/1986
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 116/1986
5. NVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Beitragsgrundlage

§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:

1. 

bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.

2. 

bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates; hiezu zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen und Dolmetschtätigkeiten.

(2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs. 1 Z 1 neben Z 2 anzuwenden.

(3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.