1. | bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.
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2. | bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates; hiezu zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen und Dolmetschtätigkeiten.
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