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§ 20 NVG BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1
Stichtag: 19. 09. 2018  
Sichttag: 19. 09. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1
JännerNov 16/2015
13. 01. 2015
01. 01. 2015

Abschnitt V
Pensionsanpassung

Anpassungsfaktor

§ 20. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (§ 72 Abs. 4 Z 5) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des § 72 Abs. 5 - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:

1. 

Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert null nicht unterschreiten.

2. 

Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert null nicht unterschreiten.

(3) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, mit Ausnahme der Zuschüsse und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(4) Zu der nach Abs. 1 bis 3 gebührenden Pension treten die im Sinne der Abs. 1 und 2 angepaßten Zuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(5) Bei der Anwendung des § 55 Abs. 4 tritt an die Stelle der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, die mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfachte Pension. Die Vervielfachung ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß ihr der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist.

(6) Mit dem vollen Anpassungsfaktor werden die Pensionen nur bis zu der im vorangegangenen Jahr in Geltung gestandenen Höhe des Mindestbetrages der Berufsunfähigkeitspension (§ 48 Abs. 8 und 9) vervielfacht (Anpassung der 1. Stufe).

(7) Übersteigende Pensionsteile werden so angepasst, dass sie, verglichen mit der Anpassung der 1. Stufe,

1. 

bis zur doppelten Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 70 % (Anpassung der 2. Stufe),

2. 

von der doppelten bis zur dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 40 % (Anpassung der 3. Stufe) und

3. 

über der dreifachen Höhe des Mindestbetrages nur eine Erhöhung von 10 % (Anpassung der 4. Stufe) erfahren.

(8) Die zur Anpassung verwendeten Faktoren sind jeweils auf drei Dezimalen zu runden.