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§ 21 NVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1116
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 30. 12. 2003
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1116
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Anpassung fester Beträge

§ 21. Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.