Dokumentanzeige

§ 47 NVG BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1
Stichtag: 01. 03. 2017  
Sichttag: 08. 07. 2016
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 16/2015, S. 1
JännerNov 16/2015
13. 01. 2015
01. 01. 2015

Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

§ 47. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.