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§ 48 NVG BGBl. I Nr. 83/2009, S. 17
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 23. 05. 2013
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 17
2. SRÄG 2009
18. 08. 2009
01. 01. 2010

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1. 

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2. 

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;

3. 

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1. 

Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (§ 14) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden.

2. 

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.

3. 

Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum

2011

17,50

25 Kalenderjahre

2012

17,20

26 Kalenderjahre

2013

16,90

27 Kalenderjahre

2014

16,60

28 Kalenderjahre

2015

16,30

29 Kalenderjahre

ab 2016

16,00

30 Kalenderjahre

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v.H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v.H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

 

mindestens 25 v.H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

 

mindestens 50 v.H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

 

mindestens 75 v.H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(10) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 darf die Verringerung der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr

 

2007

höchstens

 

5 %,

 

2008

höchstens

 

8 %,

 

2009

höchstens

 

10 %,

 

2010

höchstens

 

12 %,

 

2011

höchstens

 

14 %,

 

2012

höchstens

 

16 %,

 

2013

höchstens

 

18 %,

 

2014 bis 2020

höchstens

 

20 % betragen.