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§ 49 NVG BGBl. Nr. 66/1972
Stichtag: 01. 08. 2006  
Sichttag: 22. 11. 2005
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 66/1972
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 49. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.