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§ 51 NVG BGBl. Nr. 66/1972
Stichtag: 01. 08. 2006  
Sichttag: 22. 11. 2005
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 66/1972
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sein Amt erloschen ist bzw. wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf Alterspension erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.