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§ 51 NVG BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2010
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1
12. NVGNov
23. 06. 2006
01. 01. 2008

Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.