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§ 56 NVG BGBl. Nr. 24/1994
Stichtag: 01. 07. 2018  
Sichttag: 16. 05. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 24/1994
7. NVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

§ 56. (1) Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer)pension, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.

(2) Wird die neue Ehe durch Tod des Ehegatten oder durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

1. 

die Scheidung oder Aufhebung nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des den Anspruch erhebenden Ehegatten erfolgte oder

2. 

bei Nichtigerklärung der Ehe der den Anspruch erhebende Ehegatte als schuldlos anzusehen ist.

Das Wiederaufleben des Anspruches tritt mit dem der Auflösung (Nichtigerklärung) der letzten Ehe folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten ein, der dem Ablauf von fünf Jahren nach dem seinerzeitigen Wegfall der Pension folgt. Der Anspruch auf Witwen(Witwer)pension aus der früheren Ehe lebt nicht wieder auf, solange der Witwe (dem Witwer) bzw. dem früheren Ehegatten auf Grund der letzten Ehe eine Versorgung gebührt, deren Höhe die abgefertigte Witwen(Witwer)pension (Abs. 1) erreicht. Ist die Versorgung auf Grund der letzten Ehe niedriger, so wird die wiederaufgelebte Pension in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.