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§ 57 NVG BGBl. I Nr. 30/1998
Stichtag: 01. 01. 2006  
Sichttag: 30. 12. 2004
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998
GAFB
14. 01. 1998
01. 01. 1998

Waisenpension

§ 57. (1) Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:

1. 

die ehelichen, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder der Versicherten;

2. 

die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten;

3. 

die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB);

4. 

die Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben.

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 4 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.

(3) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.

(4) Auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus sind die in Abs. 2 genannten Personen als Kinder anzusehen, wenn und solange sie:

1. 

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfung und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so sind sie als Kinder auch über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum anzusehen;

2. 

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind.