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§ 59 NVG BGBl. Nr. 24/1994
Stichtag: 01. 01. 2001  
Sichttag: 29. 12. 2000
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 24/1994
7. NVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994

Abfindung

§ 59. Die Witwe (Der Witwer) bzw. der frühere Ehegatte und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.