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§ 59 NVG BGBl. I Nr. 135/2009, S. 37
Stichtag: 01. 08. 2013  
Sichttag: 30. 07. 2013
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 135/2009, S. 37
EPG
30. 12. 2009
01. 01. 2010

Abfindung

§ 59. Die Witwe (Der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene PartnerIn und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.