Abfindung
§ 59. Die Witwe (Der Witwer) bzw. der frühere Ehegatte und die Waisen des Versicherten haben Anspruch auf Abfindung, sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der allgemeinen Voraussetzung (§ 46) nicht gebühren. Die Abfindung beträgt das Vierzehnfache der in Betracht kommenden monatlichen Hinterbliebenenpension, die auf Grund der anrechenbaren Versicherungszeiten am Stichtag gebühren würde.