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§ 60 NVG BGBl. I Nr. 135/2009, S. 37
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 28. 12. 2015
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 135/2009, S. 37
EPG
30. 12. 2009
01. 01. 2010

Bestattungskostenbeitrag

§ 60. (1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod des Versicherten, des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin derjenige, der die Kosten der Bestattung bestritten hat, bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren Personen bestritten worden und reicht der Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

1. 

beim Tod des Versicherten oder Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,

2. 

beim Tod der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin das Viereinhalbfache

des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension bzw. der Witwe (des Witwers) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin jeweils nach § 48 Abs. 1 Z 1 als Grundbetrag geltenden Betrages.

(3) Einer juristischen Person, die die Kosten der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtung bestritten hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag nicht zu. In diesem Fall oder wenn keine Bestattungskosten erwachsen sind oder wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene Rest der Reihe nach

1. 

der Witwe (dem Witwer) (§ 54 Abs. 1 Z 1) oder dem eingetragenen Partner/der eingetragenen Partnerin,

2. 

den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter;

fehlen solche Berechtigte, verbleibt der Betrag der Versicherungsanstalt.