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§ 61 NVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1116
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 30. 12. 2003
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1116
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Kinderzuschuß

§ 61. Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 bis 4) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.