Kinderzuschuß
§ 61. Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 bis 4) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens
316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.