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§ 61 NVG BGBl. I Nr. 62/2010, S. 11
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 62/2010, S. 11
SRÄG 2010
18. 08. 2010
01. 08. 2010

Kinderzuschuß

§ 61. Dem auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld Anspruchsberechtigten gebührt für jedes Kind (§ 57 Abs. 2 und 3) ein Kinderzuschuß von 10 v. H. der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 316,56 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.