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§ 63 NVG BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
Stichtag: 01. 01. 1972  
Sichttag: 30. 12. 1974
NotarversicherungsG
BGBl. Nr. 66/1972, S. 599
NVG 1972 StF
10. 03. 1972
01. 01. 1972

Abschnitt III
Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und Aufnahme in die Pensionsversicherung

Ausscheiden aus der Pensionsversicherung

§ 63. (1) Scheidet ein Versicherter aus der Pensionsversicherung aus und wird er in unmittelbarem Anschluß daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen der Tod des Versicherten oder die Ableistung des Präsenzdienstes die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenzdienst geleistet, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenzdienstes, es sei denn, daß der Ausgeschiedene unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.

(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. 

zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung ist die Versicherungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;

2. 

als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs. 2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;

3. 

der Hundertsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6 v. H.;

4. 

die Verpflichtung der Versicherungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versicherungszeiten, für die an die Versicherungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;

5. 

in den Fällen des Abs. 2 tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung der Angestellten; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.