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§ 63 NVG BGBl. I Nr. 83/2009, S. 18
Stichtag: 01. 07. 2015  
Sichttag: 24. 04. 2014
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 18
2. SRÄG 2009
18. 08. 2009
01. 01. 2010

Abschnitt III
Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und Aufnahme in die Pensionsversicherung

Ausscheiden aus der Pensionsversicherung

§ 63. (1) Scheidet ein Versicherter aus der Pensionsversicherung aus und wird er in unmittelbarem Anschluß daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen

1. 

der Tod der versicherten Person oder

2. 

die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder

3. 

bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (§ 45 Abs. 2 Z 4) oder

4. 

bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den §§ 15 ff. des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 2 ff. des Väterkarenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,

die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird; im Fall der Karenz gilt Abs. 1 nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.

(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. 

zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versicherungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;

2. 

als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs. 2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;

3. 

der Hundertsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6 v. H.;

4. 

die Verpflichtung der Versicherungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versicherungszeiten, für die an die Versicherungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;

5. 

in den Fällen des Abs. 2 tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung der Angestellten, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.