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§ 65 NVG BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 23. 05. 2013
Notarversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 98/2006, S. 1
12. NVGNov
23. 06. 2006
01. 01. 2007

DRITTER TEIL
Verfahren; Aufbau der Verwaltung

Abschnitt I

Verfahren

§ 65. (1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) so anzuwenden, dass bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden.

(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80 Abs. 1 lit. b) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.