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§ 65 NVG BGBl. Nr. 104/1985
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 104/1985
ASGG StF
22. 03. 1985
01. 01. 1987

DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I

Verfahren

§ 65. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten der jeweils als Dienstgeber in Betracht kommende Notar, bei einem Dienstunfall eines Notars dieser oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes keine Anwendung findet.