Abschnitt III
Aufbringung der Mittel
Beitragspflicht
§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben unbeschadet der Bestimmungen des § 80 monatlich einen Beitrag in der Höhe von 7 v. H. der Beitragsgrundlage, in allen Fällen mindestens aber 229 S, zu entrichten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(4) Die Beitragspflicht ruht:
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1. | bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt, |
2. | bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge. |