| | | | | | | | | | |
1. | Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist. |
2. | Dienstunfall: ein Unfall einer in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Person, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet. |
3. | Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs. 2 Z 1) errechnet wird. |
4. | Ehemaliger Notar/ehemalige Notarin: ein Notar/eine Notarin, dessen/deren Amt erloschen ist und der/die eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 51, 55 und 56) bezieht oder darauf Anspruch hat. |
5. | Einmalige Leistung: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 63), die Abfindung (§ 66) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 67). |
6. | Fremdleistungen: Leistungen jedweder Art, wie zum Beispiel die Überlassung der Einrichtung - auch der technischen Einrichtung - und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die in die Vorsorge einbezogene Person oder die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (Z 17) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zum Beispiel von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden. |
7. | In die Vorsorge einbezogene Person: ein Notar/eine Notarin oder ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin (§ 1 Abs. 2). |
8. | Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zum Beispiel deren Räumlichkeiten, Einrichtung - auch technische Einrichtung -, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 NO erbracht werden; dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten. |
9. | Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 53). |
10. | Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz. |
11. | Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 BAO. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer in die Vorsorge einbezogenen Person, wenn |
a) | die in die Vorsorge einbezogene Person selbst oder |
b) | einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder |
c) | die Notar-Partnerschaft, der die in die Vorsorge einbezogene Person angehört, oder |
d) | eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die in die Vorsorge einbezogene Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 76) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, |
| Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist. |
12. | Notar/in: eine Person, die nach den Vorschriften der NO als Notar/in anzusehen ist und das Amt angetreten hat. |
13. | Notariatskandidat/in: eine Person, die |
a) | nach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat/in anzusehen ist oder |
b) | im Sinne der NO bei einem Notar/einer Notarin tätig und zur Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten; oder |
c) | zum Notar/zur Notarin neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat. |
14. | Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 51), die Alterspension (§ 55), die vorzeitige Alterspension (§ 56), die Witwen(Witwer)pension (§ 60), die Waisenpension (§ 64) und die Pension bei Haft (§ 29 Abs. 4). |
15. | Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 52 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist. |
16. | Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 ASVG bezeichneten Art. |
17. | Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars/einer Notarin oder eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin. |
18. | Versorgung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Versorgung. |
19. | Versorgungsanstalt: die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 3). |
20. | Zuschuss: der Kinderzuschuss (§ 68). |