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§ 25 NVG 2020 BGBl. I Nr. 100/2018, S. 109
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
NotarversorgungsG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 109
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Anpassung fester Beträge

§ 25. Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.