Dokumentanzeige

Art. II Nov BGBl. Nr. 301/1964 BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 01. 1965  
Sichttag: 30. 12. 1964
Nov BGBl. Nr. 301/1964
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1965

ARTIKEL II
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung

Art. II

(1) Ab 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Abs. 2 entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des § 180 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.

(2) Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:

im Jahr

 

Faktor

 

1959

und früher ..............

1,2717

 

1960

..................................

1,2679

 

1961

..................................

1,2512

 

1962

..................................

1,2050

 

1963

..................................

1,1400

 

1964

..................................

1,0833

.

(3) Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem 31. Dezember 1964.

(4) Für die Neubemessung nach Abs. 1 und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.

(5) Auf die nach Abs. 1 und 3 neu bemessenen Renten ist § 182a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.

(7) Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Abs. 8 jeweils gebührenden Rentenbetrag.

(8) Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.