Artikel II
Art. II
(1) Die Bestimmung des Art. IV Abs. 3 der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 301/1964, ist auf die gemäß Art. I ab 1. Mai 1965 wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.