Beziehungen zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
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1. | der nach § 340 ASVG eingerichtete Bundes-Ärzteausschuss auch grundsätzliche Fragen, welche die Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger und den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und Gruppenpraxen betreffen, insbesondere die jeweils abzuschließenden Gesamtverträge, zu beraten hat; |
2. | die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf; |
3. | die nach § 342 Abs. 2 ASVG zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen nach einem bundeseinheitlichen Tarif zu erfolgen haben; |
4. | die Bestimmungen des § 343a ASVG entsprechend auch auf die Durchführung der Untersuchungen und Maßnahmen nach den §§ 88, 89 und 89a GSVG sowie §§ 81, 82 und 82a BSVG anzuwenden sind; |
5. | die für jedes Land nach den §§ 345 und 345a ASVG errichteten Kommissionen und die nach § 346 ASVG errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist; |
6. | die Bestimmungen des § 350 Abs. 2 ASVG auch auf Verschreibungen von Heilmitteln in den Fällen des § 85 Abs. 2 lit. b GSVG anzuwenden sind; |
7. | der Primärversorgungsvertrag mit einer Primärversorgungseinheit von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen abgeschlossen wird; |
8. | keine gesamtvertraglichen Honorarvereinbarungen auf regionaler Ebene nach § 342 Abs. 2b ASVG abgeschlossen werden dürfen. |