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§ 13 Satzung AUVA 2002 avsv Nr. 111/2011
Stichtag: 01. 01. 2016  
Sichttag: 14. 08. 2015
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Satzung 2002
avsv Nr. 111/2011
4. Änd Satzung AUVA 2002
06. 05. 2011
01. 01. 2011

2. Abschnitt - Meldungen und Beiträge zur Teilversicherung in der Unfallversicherung

Meldung nur unfallversicherter Personen ( § 37  ASVG)

§ 13. (1) Die Anmeldung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und die Abmeldung ist binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der AUVA zu erstatten, und zwar

1. 

für die nach § 7 Z 3 lit. c  ASVG teilversicherten öffentlichen Verwalter durch den Versicherten selbst;

2. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c  ASVG teilversicherten Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie für die Lehrenden bei solchen Lehrgängen durch die den Lehrgang veranstaltende Körperschaft;

3. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c  ASVG teilversicherten Volontäre durch den Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird;

4. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c  ASVG teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, durch den Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;

4a. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m ASVG teilversicherten Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, durch den Träger der Einrichtung;

5. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e  ASVG teilversicherten Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß §§ 440 ff  ASVG und §§ 213 ff  GSVG durch den in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG teilversicherten Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen durch die in Betracht kommende Berufsvereinigung.

(2) Die An- und Abmeldung ist schriftlich zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben zu enthalten.