Beitragsgrundlage und Beitragssatz für Teilversicherte
(§ 74 Abs. 2 ASVG)
§ 14. (1) Der Beitrag für die im § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4a genannten Teilversicherten beträgt 0,5 von Hundert einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit 27,03 € festgesetzt wird.
(2) An die Stelle dieses Betrages tritt am 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals am 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte und auf Cent gerundete Betrag.