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§ 15 Satzung AUVA 2020 avsv Nr. 51/2020, S. 1
Stichtag: 18. 03. 2021  
Sichttag: 18. 03. 2021
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2020
avsv Nr. 51/2020, S. 1
Satzung AUVA 2020 StF
27. 04. 2020
01. 01. 2020

3. Abschnitt – freiwillige Versicherung

Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung

(§ 76b Abs. 1, § 77 Abs. 3 ASVG)

§ 15. (1) Der Beitritt zur Selbstversicherung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält.

(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist nach Wahl des Versicherten ein Betrag von 21,36 € oder 42,72 € oder 85,54 €.

(3) An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.

(4) Eine Erhöhung der Beitragsgrundlage kann durch den Selbstversicherten zum Beginn eines jeden Kalendermonates, eine Herabsetzung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres schriftlich im Vorhinein erklärt werden.

(5) Der Beitragssatz beträgt für selbstversicherte Lehrkräfte (§ 19 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie Rettungsärzte und Rettungshelfer (§ 19 Abs. 1 Z 4 ASVG) eins von Hundert der Beitragsgrundlage.