§ 2. Die Gebietskrankenkassen müssen die Mittel gemäß § 1 ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat dem Bundesminister für Finanzen die Erfüllung dieser Bedingung mitzuteilen.
(Anm.: „Gebietskrankenkasse“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Österreichische Gesundheitskasse“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)